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Verwaltungsgemeinschaft Zolling | Online: https://www.vg-zolling.de/
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Die Gemeinden und Landkreise können im Rahmen der Gefahrenabwehr vorübergehend das Betreten bzw. Befahren bewohnter oder unbewohnter Grundstücke oder bestimmter Gebiete verbieten.
Zur Verhütung erheblicher Gefahren für Leben oder Gesundheit können die Gemeinden und die Landkreise das Betreten und Befahren bewohnter oder unbewohnter Grundstücke oder bestimmter Gebiete auf die voraussichtliche Dauer der Gefahr durch Verordnung verbieten. Selbiges gilt für den Erlass von Anordnungen für den Einzelfall durch die Gemeinden und die Landratsämter.
Für öffentliche Wege, Straßen und Plätze gelten abweichend hiervon die Vorschriften des Straßen- und des Straßenverkehrsrechts.
Name | Telefonnummer | Zimmer | Bemerkung |
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Melanie Meindl | 08167 6943-49 | 0.11 | |
Julia Spengler | 08167 6943-14 | 0.09 | |
Tahnee Zeilmaier | 08167 6943-41 | 0.12 |