Aufgabe und Zielstellung
Der Kindergarten ist eine pädagogische Einrichtung im vorschulischen Bereich. Er ergänzt und unterstützt die Erziehung in der Familie und fördert die Gesamtentwicklung des Kindes vom vollendeten 3. Lebensjahr an, bis zum Beginn der Schulpflicht. Insbesondere wird eine ganzheitliche Erziehung angestrebt.
Aufgabe der gesamten Erziehungs- und Bildungsarbeit in anerkannten Kindergärten ist die Förderung der Kinder gemäß Art. 7 des Bayerischen Kindergartengesetzes.
Leitziel der pädagogischen Bemühungen ist der beziehungsfähige, wertorientierte, schöpferische Mensch, der sein Leben verantwortlich gestalten und den Anforderungen in Familie, Staat und Gesellschaft gerecht werden kann, (§ 3 Abs. 14 DVBayKiG).
Der Kindergarten sieht es zudem als seine Aufgabe, unter Beachtung der religiösen Überzeugung im Elternhaus, den Kindern eine religiöse Grundhaltung (d.h. Ehrfurcht vor Gott, seiner Schöpfung und den Mitmenschen sowie religiöse Feste im Jahreskreis) zu vermitteln.
Aufnahme in den Kindergarten
Eine Neueinschreibung ist nur im Frühjahr möglich. Der Termin wird jährlich bekannt gegeben. Anmeldungen sind nur für das laufende und das darauf folgende Jahr möglich.
Frühestmöglicher Anmeldetermin ist das Jahr, in dem das anzumeldende Kind 3 Jahre alt wird.
Anmeldende sind verpflichtet, bei der Anmeldung Auskünfte zur Person des aufzunehmenden Kindes und des Erziehungsberechtigten zu geben.
Die Aufnahme der Kinder erfolgt nach Maßgabe der verfügbaren Plätze.
Sind nicht genügend Plätze vorhanden, so wird die Auswahl nach folgenden Dringlichkeitsstufen getroffen:
- Kinder, die in der Gemeinde wohnen;
- Kinder, deren Mütter bzw. Väter alleinerziehend sind;
- Kinder, deren Eltern beide berufstätig sind;
- Kinder, deren Familie sich in einer besonderen Notlage befindet;
- Altersstufe der Kinder;
- Vorschulkindern ist auf alle Fälle ein Platz einzuräumen
Kinder, die nicht aufgenommen werden können, werden in eine Vormerkliste eingetragen.
Kündigung und Ausschluß
Während des Kindergartenjahres ist eine Kündigung jeweils zum Monatsende unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Wochen möglich. Zum Jahresende muss eine schriftliche Kündigung bis spätestens 31. Mai erfolgen.
Der Kindergartenbesuch endet automatisch bei Eintritt der Schulpflicht.
Ferner hat der Träger die Möglichkeit, bei offensichtlichem Desinteresse am regelmäßigen Kindergartenbesuch oder auf Grund schwerer Verhaltensstörungen, das Kind vom weiteren Besuch des Kindergartens auszuschließen.
Maßgebend hierfür ist §9 der Kindergartensatzung.
Erkrankung des Kindes
Das Kind sollte möglichst am ersten Krankheitstag mündlich oder schriftlich entschulgigt werden. Dabei ist die Art der Erkrankung mitzuteilen. Mitteilungspflicht besteht auch für alle nicht erkennbaren Besonderheiten bezüglich der Gesundheit oder Konstitution des Kindes (z.B. Allergien und Unverträglichkeiten etc.).
Kranke Kinder und solche, die aus einem Haushalt kommen, in dem ein Familienmitglied an einer ansteckenden Krankheit leidet, dürfen nicht in den Kindergarten gebracht werden. Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, dies umgehend der Leitung bzw. der Gruppenleiterin des Kindergartens zu melden.
Wir weisen darauf hin, dass stark erkältete, fiebrige oder geschwächte Kinder, insbesondere bei Einnahme von starken Medikamenten (z.B. Antibiotika), wieder mit nach Hause gegeben werden. Nach ansteckenden Krankheiten (Scharlach, Windpocken, Keuchhusten) kann eine ärztliche Bescheinigung über die völlige Genesung des Kindes verlangt werden.
Abholung
Die Eltern sind verpflichtet, die Kinder persönlich abzugeben und wieder abzuholen.
Darf ein Kind alleine heimgehen, so muss eine schriftliche Erklärung der Eltern vorliegen.
Tritt ein Kind alleine den Heimweg vom Kindergarten an, so muss es dies zu Fuß tun und darf keinesfalls mit dem Fahrrad fahren.
Holen andere Personen als die Eltern das Kind ab, so muss dies ebenfalls von den Eltern schriftlich erklärt werden.
Die letztendliche Entscheidung obliegt jedoch der Kindergartenleitung.